Satzung

SV Motor Falkensee 1951 e.V.

§ 1 Allgemeines, Name, Sitz, Rechtsgrundlagen

1. Der am 02.07.1990 gegründete Verein führt den Namen „ SV Motor Falkensee 1951“ e.V. mit Sitz in Falkensee. Er ist Rechtsnachfolger der „ BSG Motor Falkensee“ und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Potsdam mit der Registriernummer „VR 5142 P“ eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes und des Landessportbundes sowie der Sportverbände, deren Sportarten in ihm betrieben werden und erkennt deren entsprechende Satzungen und Ordnungen an. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen aus.

3. Der SV ist eine rechtmäßige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand gem. §26 BGB bzw. eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen vertreten.

4. Der SV regelt die Arbeit durch die Satzung, Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er kann sich zu den vereinsinternen Abläufen Vereinsordnungen geben. Für deren Erlass, Änderung und Aufhebung ist der Vorstand zuständig. Diese bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Grundsätze

1. Der SV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung durch Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Hierzu kann der SV separate Sportgruppen, nachfolgend Abteilungen genannt, bilden. Der SV trägt zur Förderung sportlicher Talente bei.

2. Der SV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des SV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der SV vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er wahrt parteipolitische Neutralität und verurteilt jegliche Form von Gewalt.

6. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird durch das Abhalten von Übungsstunden, die Organisation von Wettkämpfen und anderen sportlichen Veranstaltungen in den einzelnen Abteilungen verwirklicht.

7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

Der SV besteht aus

1. Erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als

a) Ordentliche Mitglieder, die sich im SV sportlich betätigen

b) Passive Mitglieder, die sich im SV nicht sportlich betätigen

c) Fördernde Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

2. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

3. Dem SV kann jede natürliche Person gemäß der Satzung als Mitglied angehören

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Abteilungen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Im Falle einer Ablehnung, die schriftlich zu begründen ist, kann eine Beschwerde an die Beschwerdekommission durch den Antragsteller gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

6. Der Austritt muss der Abteilungsleitung schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat vor Halbjahresende, bzw. Jahresende. Sollte ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen die von ihm gewählte Sportart nicht länger ausüben können, ist ein ärztliches Attest erforderlich. In diesen Fällen endet die Mitgliedschaft zum jeweiligen Monatsende.

7. Es besteht eine beitragslose Probezeit von 14 Tagen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von 4 Wochen.

8. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem SV ausgeschlossen werden wegen

a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschwerdekommission zu rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich per Einschreiben und ist zu begründen.

9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des SV oder Rückzahlungen gezahlter Beiträge. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den SV müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Beschwerdekommission schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder haben das Recht:

a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den SV zu verlangen und die ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen

b) im Rahmen des Zweckes des SV an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

2 . Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des SV zu wahren
b) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des SV zu verhalten
c) gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu üben
d) zur Pflege und Erhaltung der vom SV genutzten Sportanlagen beizutragen
e) die Mitgliedsbeiträge und eventuelle Umlagen fristgemäß zu entrichten.

3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des SV oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des SV auf die Dauer von 3 Monaten

4 . Der Bescheid über die Maßregelung, die gegen Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des SV anzurufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Eine zivilrechtliche Klage ist erst nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens möglich.

§ 5 Beiträge

1. Der SV erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie werden in den einzelnen Abteilungen kassiert oder auf ein Abteilungsunterkonto eingezahlt. Der Grundbeitrag und die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres wird in den Beitragsordnungen der Abteilungen festgelegt.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag der Abteilungsleitung zu ermäßigen oder zu erlassen.

2. Alles Weitere wird durch die Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Organe des SV

1. Die Organe des SV sind :

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Beschwerdekommission,
d) die Abteilungsleitungen

§ 7  Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des SV ist die Mitgliederversammlung, die als Delegiertenversammlung durchzuführen ist.

2. Die Abteilungen wählen auf der Abteilungsversammlung einen Delegierten je angefangene zehn Mitglieder.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer und der Beschwerdekommission

e) Festsetzung von Grundbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeiten

f) Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Auflösung des SV

j) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

k) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mittels schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 5 Wochen vor der Versammlung einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung wird auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangt. Es gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Mitglieder, die ihre Email – Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, können die Einladung mittels elektronischer Post bekommen.

5. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Anträge auf Änderungen der Satzung sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des SV einzureichen.

6. Satzungsänderungen müssen gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v.H. der wahlberechtigten Teilnehmer gefordert wird.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer ( der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist ) zu unterzeichnen ist.

§8 Stimmrecht und Wählbarkeit

a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Wahl- und Stimmrecht. In den Abteilungen, mit vielen Jugendlichen, sollte ein Jugendwart gewählt werden, der die Interessen der Jugendlichen vertritt. Er hat nur eine Stimme.

b) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

c) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen

d) Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt

§ 9  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern, die Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder werden innerhalb von max. 4 Wochen vom Vorstand festgelegt und auf der Homepage veröffentlicht.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet auf der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand beruft 2 Mal jährlich eine erweiterte Vorstandssitzung ein, in der die Abteilungsleiter ihre Belange in die Vorstandsarbeit einbringen können.

3. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind

a) der 1.Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der SV durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Ist nach Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl unterblieben, führt er die Geschäfte des Vereins nach den Grundsätzen der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag so lange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, können Nachwahlen oder eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorgesehen werden.

5. Der Jugendwart wird von den Jugendvertretern der Abteilungen gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt (Jugendordnung).

§ 10 Die Abteilungen

1. Eine Abteilung ist rechtlich unselbständig.

2. Für die einzelnen Abteilungen gelten die Satzung und alle Ordnungen des SV. Es werden einmal jährlich Abteilungsversammlungen durchgeführt. Die Abteilungsleitung wird durch die Abteilungsversammlung alle 2 Jahre gewählt. Über das Ergebnis der Wahl ist der Vorstand durch ein Protokoll der Versammlung unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereiches unter Beachtung der Satzung und aller Vereinsordnungen.

4. Die Abteilungen entscheiden über ihre Einnahmen und Ausgaben.

5. Über den Abteilungsbeitrag entscheidet unter Berücksichtigung des Grundbeitrages die jeweilige Abteilung.

6. Die Jugendlichen der Abteilung im Alter zwischen 14 und 18 Jahren können in der Abteilungsversammlung einen Jugendvertreter wählen.

7. Bei Verhandlungen mit öffentlichen Stellen ist zwingend der Vorstand einzubeziehen.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich im Rahmen eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EStG – in Form einer Ehrenamtspauschale – ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte oder die Vertragsbeendigungen.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten und Fremdleistungen für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des SV.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den SV besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der einzelnen Abteilungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit und muss in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens 2 erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des SV einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung des SV

1. Für die Auflösung des SV entscheidet eine hierfür besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des SV entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen ist für steuerlich begünstigte und gemeinnützige Zwecke für Spiel und Sport zu übereignen. Genauso muss auch bei Auflösung einer Abteilung entschieden werden.

3. Bei Auflösung des SV oder auch bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des SV, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

4. Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes Gremium, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.

§ 16 Datenschutzklausel

1. Der SV erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der SV personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

4. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der SV entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

5.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

6.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten auf Veranlassung der Abteilung wieder gelöscht. Personenbezogene Daten,
die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren durch den Vorstand aufbewahrt.

7.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist am 02.07.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Motor Falkensee 1951“ e.V. beschlossen worden.
  2. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 25.10.1995
  3. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2005
  4. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 24.04.2008
  5. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2016
  6. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 17.05.2017
  7. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 10.04.2019